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GmbH Grundlagen9 min9. Februar 2026

Körperschaftsteuer berechnen: Steuersatz, Formel und Beispiele

Was ist die Körperschaftsteuer?

Die Körperschaftsteuer (KSt) ist die „Einkommensteuer" für juristische Personen. Jede GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG oder Genossenschaft in Deutschland unterliegt der Körperschaftsteuer auf ihren Gewinn. Die gesetzliche Grundlage bildet das Körperschaftsteuergesetz (KStG), insbesondere §1 KStG, der den persönlichen Anwendungsbereich definiert.

Anders als die Einkommensteuer, die für natürliche Personen progressiv steigt, wird die Körperschaftsteuer mit einem festen Steuersatz erhoben. Das macht die Besteuerung der GmbH grundsätzlich planbar und ist einer der wichtigsten Gründe, warum die GmbH ab einer bestimmten Gewinnschwelle steuerlich attraktiver ist als ein Einzelunternehmen.

Unbeschränkte vs. beschränkte Körperschaftsteuerpflicht

  • Unbeschränkt steuerpflichtig (§1 Abs. 1 KStG): Körperschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland — besteuert wird das Welteinkommen.
  • Beschränkt steuerpflichtig (§2 KStG): Körperschaften ohne Sitz und Geschäftsleitung in Deutschland — besteuert werden nur die inländischen Einkünfte.

Für die typische deutsche GmbH gilt die unbeschränkte Steuerpflicht.

Der aktuelle Körperschaftsteuersatz

Der Körperschaftsteuersatz beträgt gemäß §23 Abs. 1 KStG pauschal 15 % auf das zu versteuernde Einkommen. Dieser Satz gilt einheitlich — es gibt keine Progression, keinen Freibetrag und keine Staffelung.

Zusätzlich fällt auf die Körperschaftsteuer der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % an (§3 Abs. 1 Nr. 1 SolzG). Im Gegensatz zur Einkommensteuer gibt es bei der KSt keine Freigrenze für den Soli.

Effektiver KSt-Satz inklusive Soli:

> 15 % + (15 % × 5,5 %) = 15 % + 0,825 % = 15,825 %

Dieser Satz von 15,825 % ist die reine Körperschaftsteuerbelastung, die jede GmbH auf ihren Gewinn zahlt — unabhängig von der Gewinnhöhe.

Die Formel: Körperschaftsteuer berechnen Schritt für Schritt

Die Berechnung der Körperschaftsteuer folgt einem klaren Schema:

Schritt 1: Zu versteuerndes Einkommen ermitteln

Ausgangspunkt ist der handelsrechtliche Jahresüberschuss (Gewinn laut Bilanz). Dieser wird um steuerliche Korrekturen angepasst:

  • + Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben (z. B. 30 % der Aufsichtsratsvergütungen, bestimmte Bewirtungskosten)
  • + Verdeckte Gewinnausschüttungen (§8 Abs. 3 S. 2 KStG)
  • − Steuerfreie Einnahmen (z. B. Dividenden von Tochtergesellschaften nach §8b KStG)
  • − Verlustvorträge (§10d EStG i. V. m. §8 Abs. 1 KStG)

Das Ergebnis ist das zu versteuernde Einkommen (zvE).

Schritt 2: KSt und Soli berechnen

PositionBerechnung
Zu versteuerndes EinkommenzvE
KörperschaftsteuerzvE × 15 %
SolidaritätszuschlagKSt × 5,5 %
KSt-Belastung gesamtzvE × 15,825 %

Rechenbeispiel

Eine GmbH erzielt einen zu versteuernden Gewinn von €200.000:

PositionBetrag
Zu versteuerndes Einkommen€200.000
Körperschaftsteuer (15 %)€30.000
Solidaritätszuschlag (5,5 % auf KSt)€1.650
KSt + Soli gesamt€31.650

Die reine KSt-Belastung beträgt hier also €31.650 bzw. 15,825 % des Gewinns.

Gewerbesteuer: Die zweite Säule der GmbH-Besteuerung

Die Körperschaftsteuer ist nur ein Teil der Steuerbelastung. Jede gewerblich tätige GmbH zahlt zusätzlich Gewerbesteuer (GewSt). Diese berechnet sich als:

> Gewerbeertrag × Steuermesszahl (3,5 %) × Hebesatz der Gemeinde

Der Hebesatz variiert je nach Gemeinde zwischen 200 % und über 900 %. Die meisten Städte liegen zwischen 300 % und 500 %. Der Gewerbeertrag entspricht weitgehend dem körperschaftsteuerlichen Gewinn, allerdings mit gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen (§8 GewStG) und Kürzungen (§9 GewStG).

Wichtig: Anders als Einzelunternehmer hat die GmbH keinen Gewerbesteuer-Freibetrag von €24.500.

Gesamtsteuerbelastung nach Hebesatz

Die folgende Tabelle zeigt die Gesamtsteuerbelastung (KSt + Soli + GewSt) auf Unternehmensebene bei verschiedenen Hebesätzen:

HebesatzKSt + SoliGewSt (3,5 % × Hebesatz)Gesamtbelastung
200 %15,825 %7,00 %22,825 %
300 %15,825 %10,50 %26,325 %
350 % (Bundesdurchschnitt)15,825 %12,25 %28,075 %
400 %15,825 %14,00 %29,825 %
450 % (z. B. Berlin)15,825 %15,75 %31,575 %
490 % (z. B. München)15,825 %17,15 %32,975 %

Praxis-Tipp: Durch die Wahl des Firmensitzes können Sie die Gesamtsteuerbelastung um mehrere Prozentpunkte senken. Der Unterschied zwischen einer günstigen Gemeinde (Hebesatz 200 %) und einer teuren Großstadt (490 %) beträgt über 10 Prozentpunkte.

Vergleich: Körperschaftsteuer vs. Einkommensteuer

Ein zentraler Vorteil der GmbH liegt im Vergleich der Steuersätze:

GewinnESt (Einzelunternehmer, ledig)KSt + GewSt (GmbH, Hebesatz 400 %)
€50.000ca. 24 % effektiv29,83 %
€100.000ca. 33 % effektiv29,83 %
€200.000ca. 38 % effektiv29,83 %
€500.000ca. 42 % effektiv29,83 %

Ab einem Gewinn von etwa €60.000–€80.000 übersteigt der Einkommensteuer-Durchschnittssatz die GmbH-Gesamtbelastung. Dabei ist zu beachten: Die Einzelunternehmer-Werte berücksichtigen bereits die Gewerbesteuer-Anrechnung (§35 EStG), die bei Hebesätzen bis ca. 400 % die Gewerbesteuer vollständig kompensiert.

Entscheidend: Die GmbH-Belastung von ca. 30 % gilt nur für thesaurierte Gewinne. Wird der Gewinn ausgeschüttet, kommt die Kapitalertragsteuer hinzu (→ siehe unseren Artikel zu [Gewinnausschüttungen](/blog/gmbh-gewinnausschuettung-steuern)).

Häufige Abzüge, die die KSt-Bemessungsgrundlage senken

Die folgenden Betriebsausgaben reduzieren den zu versteuernden Gewinn und damit die Körperschaftsteuer:

  • Geschäftsführer-Gehalt: Das Gehalt des Gesellschafter-Geschäftsführers ist eine Betriebsausgabe — es muss jedoch fremdüblich sein (Stichwort: vGA)
  • Pensionszusagen: Rückstellungen für Pensionszusagen an den GF sind abzugsfähig (§6a EStG)
  • Betriebliche Altersvorsorge: Beiträge zur Unterstützungskasse oder Direktversicherung
  • Abschreibungen: AfA auf Anlagegüter, Sonder-AfA nach §7g EStG
  • Investitionsabzugsbetrag (IAB): Bis zu 50 % der geplanten Anschaffungskosten vorab abziehen (§7g EStG), maximal €200.000 pro Jahr
  • Rückstellungen: Für ungewisse Verbindlichkeiten, Prozessrisiken, Garantieverpflichtungen
  • Zinsaufwendungen: Grundsätzlich abzugsfähig, aber Zinsschranke beachten (§4h EStG, §8a KStG)
  • Verlustvorträge: Verluste aus Vorjahren können bis zu €1 Mio. unbeschränkt und darüber hinaus zu 60 % vorgetragen werden (§10d Abs. 2 EStG)

FAQ: Häufig gestellte Fragen zur Körperschaftsteuer

Wie hoch ist die Körperschaftsteuer 2025/2026?

Der Körperschaftsteuersatz beträgt unverändert 15 % gemäß §23 Abs. 1 KStG. Zusammen mit dem Solidaritätszuschlag (5,5 % auf die KSt) ergibt sich ein effektiver Satz von 15,825 %. Eine Änderung ist derzeit nicht geplant.

Zahlen auch kleine GmbHs Körperschaftsteuer?

Ja. Es gibt bei der Körperschaftsteuer keinen Freibetrag und keinen ermäßigten Satz für Kleinunternehmen. Jeder Euro Gewinn wird mit 15 % besteuert. Allerdings können kleine GmbHs durch ein angemessenes GF-Gehalt die Steuerbemessungsgrundlage reduzieren.

Kann ich Verluste mit der Körperschaftsteuer verrechnen?

Ja. Verluste können nach §10d EStG i. V. m. §8 Abs. 1 KStG zurückgetragen (ein Jahr, bis €10 Mio.) oder vorgetragen werden. Beim Verlustvortrag gilt die Mindestbesteuerung: Bis €1 Mio. unbeschränkt, darüber zu 60 %. Achtung: Bei Gesellschafterwechsel greift ggf. §8c KStG (Verlustuntergang).

Was ist der Unterschied zwischen Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer?

Die Körperschaftsteuer ist eine Bundessteuer auf den Gewinn der Kapitalgesellschaft. Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer auf den Gewerbeertrag. Beide haben unterschiedliche Bemessungsgrundlagen (gewerbesteuerliche Hinzurechnungen und Kürzungen) und fließen an unterschiedliche Empfänger.

Lohnt sich eine GmbH nur wegen der Körperschaftsteuer?

Nicht automatisch. Die 15,825 % KSt klingen verlockend, aber auf Gesellschafterebene kommen bei Ausschüttung weitere 26,375 % Kapitalertragsteuer hinzu. Erst wenn Gewinne dauerhaft in der GmbH verbleiben oder reinvestiert werden, entfaltet der niedrige KSt-Satz seinen vollen Vorteil. Nutzen Sie unseren Rechner, um Ihre individuelle Situation durchzurechnen.

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