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Steuerstrategie10 min9. Februar 2026

GmbH Gewinnausschüttung: So werden Dividenden besteuert

Was ist eine Gewinnausschüttung?

Eine Gewinnausschüttung ist die Auszahlung von Gewinnen einer GmbH an ihre Gesellschafter. Nach Abschluss des Geschäftsjahres beschließt die Gesellschafterversammlung, ob und in welcher Höhe der Bilanzgewinn ausgeschüttet wird. Man unterscheidet zwei Formen:

Offene Gewinnausschüttung

Die offene (reguläre) Gewinnausschüttung erfolgt auf Grundlage eines Gesellschafterbeschlusses über die Ergebnisverwendung. Sie ist transparent, ordnungsgemäß dokumentiert und steuerlich klar geregelt. Der Gewinn wurde zuvor auf Ebene der GmbH versteuert (Körperschaftsteuer + Gewerbesteuer), und bei Ausschüttung fällt auf Gesellschafterebene die Kapitalertragsteuer an.

Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA)

Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn die GmbH ihrem Gesellschafter einen Vorteil zuwendet, der nicht fremdüblich ist — zum Beispiel ein überhöhtes Gehalt oder eine zinslose Darlehensvergabe. Die vGA wird steuerlich wie eine offene Ausschüttung behandelt, kann aber zusätzlich zu Strafzuschlägen und Nachversteuerung führen (→ ausführlich in unserem Artikel zur [vGA](/blog/verdeckte-gewinnausschuettung-vga)).

Besteuerung der Gewinnausschüttung: Die Grundregel

Wird der Gewinn an eine natürliche Person als Gesellschafter ausgeschüttet, greift die Abgeltungsteuer gemäß §32d EStG:

SteuerartSatzBemessungsgrundlage
Kapitalertragsteuer (KapESt)25 %Brutto-Ausschüttung
Solidaritätszuschlag5,5 % auf KapESt= 1,375 % auf Ausschüttung
Kirchensteuer (falls)8 % oder 9 % auf KapEStje nach Bundesland
Gesamt ohne Kirchensteuer26,375 %
Gesamt mit Kirchensteuer (9 %)ca. 27,995 %(mit Sonderausgabenabzug: ca. 27,82 %)

Die GmbH führt die Kapitalertragsteuer als Quellensteuer direkt an das Finanzamt ab (§43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG). Der Gesellschafter erhält den Nettobetrag.

Sparerpauschbetrag: Seit 2023 beträgt der Sparerpauschbetrag €1.000 (Einzelveranlagung) bzw. €2.000 (Zusammenveranlagung) gemäß §20 Abs. 9 EStG. GmbH-Ausschüttungen können damit verrechnet werden.

Die Gesamtsteuerbelastung: Unternehmens- und Gesellschafterebene

Die tatsächliche Steuerbelastung auf den GmbH-Gewinn ergibt sich aus der Kombination beider Ebenen:

Vollständiges Rechenbeispiel: €100.000 Gewinn

Annahmen: Hebesatz 400 %, Gesellschafter ist natürliche Person, keine Kirchensteuer.

Ebene 1: GmbH (Unternehmensebene)

PositionBerechnungBetrag
Gewinn vor Steuern€100.000
Körperschaftsteuer (15 %)€100.000 × 15 %−€15.000
Solidaritätszuschlag (5,5 % auf KSt)€15.000 × 5,5 %−€825
Gewerbesteuer (3,5 % × 400 %)€100.000 × 14 %−€14.000
Gewinn nach Unternehmenssteuern€70.175

Ebene 2: Gesellschafter (Ausschüttung)

PositionBerechnungBetrag
Brutto-Ausschüttung€70.175
Kapitalertragsteuer (25 %)€70.175 × 25 %−€17.544
Soli (5,5 % auf KapESt)€17.544 × 5,5 %−€965
Netto beim Gesellschafter€51.666

Gesamtbelastung auf €100.000:

BetragAnteil
Unternehmenssteuern€29.82529,83 %
Kapitalertragsteuer + Soli€18.50918,51 %
Gesamtsteuer€48.33448,33 %
Netto€51.66651,67 %

Die Gesamtbelastung bei vollständiger Ausschüttung liegt also bei rund 48 % — ein wichtiger Wert, den viele Unternehmer unterschätzen.

Das Teileinkünfteverfahren: Wann es sich lohnt

Alternativ zur Abgeltungsteuer können Gesellschafter, die zu mindestens 25 % an der GmbH beteiligt sind (oder zu mindestens 1 % bei beruflicher Tätigkeit für die GmbH), das Teileinkünfteverfahren wählen (§32d Abs. 2 Nr. 3 EStG):

  • Nur 60 % der Ausschüttung werden mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert
  • 40 % bleiben steuerfrei
  • Dafür können 60 % der Werbungskosten abgezogen werden

Wann lohnt sich das Teileinkünfteverfahren?

Das Teileinkünfteverfahren ist vorteilhaft, wenn:

  1. 1.Der persönliche Steuersatz niedrig ist (unter ca. 40 % Grenzsteuersatz) — dann sind 60 % davon weniger als 26,375 %
  2. 2.Hohe Finanzierungskosten für die Beteiligung bestehen (z. B. Kreditzinsen für den Erwerb der GmbH-Anteile), die als Werbungskosten abzugsfähig sind
  3. 3.Der Gesellschafter Verluste aus anderen Einkunftsarten verrechnen möchte
  4. Vergleichsrechnung: Abgeltungsteuer vs. Teileinkünfteverfahren

    Ausschüttung: €70.175, Grenzsteuersatz des Gesellschafters: 42 %

    AbgeltungsteuerTeileinkünfteverfahren
    Steuerpflichtig€70.175 (100 %)€42.105 (60 %)
    Steuersatz25 % + Soli = 26,375 %42 % + Soli ≈ 44,31 %
    Steuer€18.509€18.658
    Netto€51.666€51.517

    Bei 42 % Grenzsteuersatz ist die Abgeltungsteuer knapp günstiger. Das Teileinkünfteverfahren lohnt sich typischerweise ab einem Grenzsteuersatz unter ca. 40 % oder wenn Werbungskosten abgezogen werden können.

    Wichtig: Der Antrag auf das Teileinkünfteverfahren muss bis zur Abgabe der Einkommensteuererklärung gestellt werden und gilt dann für fünf Veranlagungszeiträume (§32d Abs. 2 Nr. 3 S. 4 EStG).

    Ausschüttung vs. Gehalt: Welcher Weg ist günstiger?

    Gesellschafter-Geschäftsführer haben die Wahl: Geld als Gehalt oder als Gewinnausschüttung entnehmen. Beide Wege haben unterschiedliche Steuerfolgen:

    Gehalt (Betriebsausgabe der GmbH)

    • Reduziert den GmbH-Gewinn und damit KSt + GewSt
    • Wird beim GF als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit besteuert (§19 EStG)
    • Progressiver Einkommensteuertarif (14 %–45 %)
    • Ggf. Sozialversicherungsbeiträge (beherrschende Gesellschafter-GF sind i.d.R. SV-frei)

    Ausschüttung

    • GmbH-Gewinn wird zunächst mit KSt + GewSt belastet (ca. 30 %)
    • Dann 26,375 % KapESt + Soli auf den Nettobetrag
    • Keine Sozialversicherungsbeiträge
    • Gesamtbelastung ca. 48 %

    Der optimale Mix

    In der Praxis ist eine Kombination aus Gehalt und Ausschüttung steuerlich optimal:

    1. 1.Gehalt bis zur Höhe, bei der der Grenzsteuersatz ca. 42 % erreicht (ca. €66.761 zvE) — hier ist Gehalt effizienter als Ausschüttung
    2. 2.Thesaurierung des Restgewinns in der GmbH (nur ca. 30 % Steuer)
    3. 3.Ausschüttung nur bei tatsächlichem Privatbedarf
    4. Faustformel: Ein GF-Gehalt von €60.000–€120.000 ist für die meisten GmbHs ein guter Startpunkt. Darüber hinaus sollte der Gewinn in der GmbH verbleiben oder über eine Holding-Struktur optimiert werden.

      Das Holding-Privileg: §8b KStG

      Wenn der Gesellschafter keine natürliche Person, sondern eine andere Kapitalgesellschaft (z. B. eine Holding-GmbH) ist, greift das Schachtelprivileg nach §8b KStG:

      • 95 % der Dividenden sind bei der empfangenden Kapitalgesellschaft steuerfrei
      • Nur 5 % gelten als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben und werden besteuert
      • Effektive Steuerbelastung auf Holding-Ebene: nur ca. 1,54 % (5 % × 30,825 %)

      Rechenbeispiel mit Holding

      €100.000 Gewinn in der operativen GmbH, Hebesatz 400 %:

      EbeneSteuerNetto
      Operative GmbH (KSt + Soli + GewSt)€29.825€70.175
      Holding-GmbH (5 % × ca. 30,825 %)€1.082€69.093
      Verbleibend in der Holding€69.093

      Statt €18.509 Kapitalertragsteuer bei Direktausschüttung fallen in der Holding nur €1.082 an. Die Ersparnis beträgt €17.427. Das Geld kann innerhalb der Holding reinvestiert werden — erst bei Ausschüttung an die natürliche Person fällt KapESt an.

      Voraussetzung: Die Holding muss zu mindestens 10 % an der ausschüttenden GmbH beteiligt sein (§8b Abs. 4 KStG).

      FAQ: Häufig gestellte Fragen zur Gewinnausschüttung

      Muss ich Gewinn aus der GmbH ausschütten?

      Nein. Die Gesellschafterversammlung entscheidet jedes Jahr über die Ergebnisverwendung. Nicht ausgeschüttete Gewinne können als Gewinnvortrag in der GmbH verbleiben und dort reinvestiert werden.

      Was ist steuerlich besser: Gehalt oder Ausschüttung?

      Das hängt vom Grenzsteuersatz ab. Bis zu einem Grenzsteuersatz von etwa 42 % ist Gehalt meist effizienter. Darüber wird die Ausschüttung günstiger — allerdings nur knapp. Die beste Strategie ist eine Kombination aus beidem.

      Wie oft kann eine GmbH Gewinn ausschütten?

      Grundsätzlich einmal jährlich nach Feststellung des Jahresabschlusses. Zwischenausschüttungen (unterjährig) sind möglich, wenn die Satzung dies vorsieht und ein Zwischenabschluss erstellt wird. Vorabausschüttungen auf den erwarteten Jahresgewinn sind ebenfalls zulässig.

      Kann ich als Alleingesellschafter jederzeit Geld entnehmen?

      Nein. Auch als Alleingesellschafter dürfen Sie nicht beliebig Geld entnehmen. Ohne ordnungsgemäßen Ausschüttungsbeschluss liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung oder ein Gesellschafterdarlehen vor. Beides hat erhebliche steuerliche Konsequenzen.

      Lohnt sich eine Holding für Gewinnausschüttungen?

      Eine Holding lohnt sich ab einer Gewinnhöhe von ca. €50.000–€100.000 jährlich, wenn Gewinne nicht sofort privat benötigt werden, sondern reinvestiert werden sollen. Die Gründungskosten und laufenden Kosten (Steuerberater, Jahresabschluss) der Holding müssen den Steuerersparnissen gegenübergestellt werden.

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      Nutzen Sie unseren [GmbH-Steuerrechner](/rechner), um die optimale Ausschüttungsstrategie für Ihren Gewinn zu berechnen, oder den [GF-Gehaltsrechner](/rechner/gf-gehalt), um das steuerlich ideale Geschäftsführer-Gehalt zu ermitteln.

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